Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information.
HTA-Bericht Nr. 43 des DIMDI von 2006 über die mangelnde Evidenz der Schulmedizin-Methoden bei Tinnitus
Der HTA-Bericht kommt insgesamt zu einem katastrophalen Ergebnis: Keine der derzeit schulmedizinisch eingesetzten Behandlungen bei Tinnitus konnte bisher wissenschaftlich abgesichert werden! Auch 2014 gibt noch keine neue abgesicherte Methode. Auszüge aus dem Bericht:
3.3.3 Diskussion
Keine einzige Methode hat den Status, dass nach herkömmlichen Bewertungsmaßstäben (randomisierte klinische Studien, unabhängige Bestätigungsuntersuchungen anhand einer entsprechenden
Fallzahl, Überlegenheit gegenüber Placebo etc.) davon gesprochen werden kann, ein viel
versprechender Therapieansatz zu sein. Sämtliche Therapiearten sind demnach ungeeignet als
Therapieform der Wahl zu gelten.
3.6.2.2 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Bei der Tinnitustherapie werden oft Methoden angewendet, die im Leistungskatalog der Sozialversicherung
als refundierbar enthalten sind. Nun entsteht das Problem, dass diese an sich refundierbaren
Leistungen auf ein Störungsbild angewendet werden, für das diese Therapieform in der
Regel nicht geprüft ist, bzw. keine Evidenz aufweist. Folglich ist der Leistungsanspruch zunächst zu
hinterfragen. Der sozialversicherungsrechtlich geschützte Patient hat jedoch Anspruch auf eine
angemessene Krankenbehandlung im Sinn der § 135ff SGB V. Dies führt zu einem vorprogrammierten
Spannungsfeld, da nach dieser Gesetzgebung nur Verfahren angewendet werden dürfen,
deren Evidenz hinreichend geprüft wurde.
Unklar ist auch die Rolle der Leistungsinanspruchnahme von Therapieverfahren, die sich mit der
Bekämpfung der eingetretenen Nebenwirkungen auseinandersetzen. Besonders problematisch
erscheint auch das Gebiet, wenn einzelne für andere Bereiche etablierte Therapieverfahren in
Kombination angewendet werden und den Sozialversicherungsträgern dieses „Kombipack“ als taugliche
Tinnitustherapiemehode verkauft wird, wie Rosanowski et al.54 sinngemäß exemplarisch
beschreiben.
4.8 - Zusammenfassende Diskussion aller Ergebnisse
In der Regel weisen weder die diagnostischen Verfahren, noch die therapeutischen Methodenklassen
– geschweige denn Einzeltherapien – eine wissenschaftliche Absicherung auf, die in der Medizin
üblich ist. Aus dieser sowohl für die Patienten als auch für die Behandler höchst unbefriedigenden
Situation ergeben sich - zumindest aus der Literatur zu entnehmen – ungelöste sozialversicherungsrechtliche,
ökonomische sowie juristische Probleme.
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